Selbst einzelne Betriebsratsmitglieder haben das Recht, vom Arbeitgeber einen Internet-Zugang und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse zu verlangen. Das wurde so vom Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz verlangt vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung einen Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Ob dies für die Erfüllung der BR Aufgaben nötig ist liegt im Beurteilungsspielraum des Betriebsrat.  Die Erfurter Richter entschieden,  der BR darf auch davon ausgehen, dass der Zugang zum Internet mit individueller E-Mail-Adresse für das einzelne Betriebsratsmitglied zur Aufgabenerfüllung dient – z.B. zur Vorbereitung von Betriebsratssitzungen. Mit seinem Beschluss unterstrich das BAG, dass die Informationsbeschaffung über das Internet und die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht dem Betrieb zugehörigen Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein kann.
Einzige Beschränkung dieses Rechts, so die Erfurter Richter, ist ein berechtigtes Kosteninteresse des Arbeitgebers. Ein solches Interesse war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.
Bundesarbeitsgericht am 14. Juli 2010, Az 7 ABR 80/08


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