Gemäß § 37 und § 38 Betriebsverfassungsgesetz hat das Betriebsratsmitglied einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratsarbeit erfüllt und für deren ordnungsgemäße Durchführung eine Befreiung erforderlich ist.

Dies gilt auch für den Besuch von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit notwendig sind.

Der Arbeitgeber muss nur rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, dass das Betriebsratsmitglied seine Aufgaben wahrnehmen möchte.

Daher muss sich das Betriebsrats – Mitglied von der normalen Arbeit abmelden und nach Erledigung der Betriebsratsarbeit beim Vorgesetzten wieder zurück melden.

Grundsätzlich hat die Erfüllung der Amtspflicht eines Betriebsratsmitglieds Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Pflichten.
Ob eine Betriebsratstätigkeit und die dafür notwendige Arbeitsbefreiung erforderlich sind, entscheidet das Betriebsratsmitglied nach gewissenhafter Prüfung selbst.

Am besten ist natürlich wenn dazu sogar ein Beschluss es Betriebsrats vorliegt


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