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Anspruch Weihnachtsgeld

Die Gehaltsabrechnung im November ist für zahlreiche Mitarbeiter die schönste: Mit dem Novembergehalt erhalten sie das Weihnachtsgeld. Leider ranken sich um ebendiese Sonderzahlung noch einige Mythen. Wir untersuchen jene Mythen und widmen uns ebenso der Frage, wie der Betriebsrat hier aktiv werden kann.

 

Weihnachtsgeld für Alle

Bekommen sämtliche Mitarbeiter Weihnachtsgeld, wie sieht es im Zuge Teilzeitbeschäftigten oder befristet aktiven Mitarbeitern aus? Teilzeitbeschäftigte Angestellter sind grundsätzlich gleichzustellen. Sie dürfen innerhalb der jener Ausprägung der Sonderzahlung nicht benachteiligt werden, ihnen steht die gleiche Leistung zu, wie den Vollzeit aktiven Kollegen (siehe ebenfalls § 5 Teilzeit und -Befristungsgesetz). Befristet tätige Arbeitnehmer werden meistens von Weihnachtsgeldzahlungen unmöglich, insbesondere wenn ihr Arbeitsvertrag vor dem Auszahlungszeitraum endet. Das BAG hat trotz alledem 2007 zu Gunsten eines befristet aktivierten Mitarbeiters entschieden (siehe BAG 10 AZR 261/06 vom 28.03.2007). Hintergrund: der Arbeitsvertrag stellte eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und eine Sonderzahlung war darin festgelegt. Somit war es rechtens, die Zahlung für das laufende Anno zu realisieren, obwohl der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.

 

Einmal Weihnachtsgeld – immerwährend Weihnachtsgeld

Das ist nur zum Teil richtig. In den mehrheitlichen Arbeitsverträgen ist einstweilen geregelt, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, die turnusmäßig widerrufen werden kann. Mit diesem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entsteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er drei Jahre in Folge jene Sonderzahlung geleistet, ohne einen geeigneten Paragraph im Arbeitsvertrag verankert zu haben. Demnach gibt es also keinen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Anspruch ergibt sich bloß aus der oben beschriebenen betrieblichen Übung, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

 

Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Das ist nicht ganz reibungslos zu beantworten und hängt von manchen Faktoren ab. Soll das Weihnachtsgeld beispielsweise als übrige Entlohnung geleisteter Arbeit dienen, der Beschäftigter kündigt allerdings vor dem Zahlungszeitraum, in dieser Art kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht vollends verweigern. Letzten Endes hat der Angestellter sich in der Vergangenheit wenigstens eine anteilige Zahlung „verdient“. Rückzahlungsforderungen von Weihnachtsgeld sind ein bisschen glaubwürdig, wenn exemplarisch ein Stichtag festgelegt wurde. So lautet es in vielen vertraglichen Regelungen zum Weihnachtsgeld beispielsweise, dass das Weihnachtsgeld vor dem Ausscheiden aus dem Firmen bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden muss.

 

Und was kann der Betriebsrat tun?

Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat natürlich für die Zahlung von Weihnachtsgeld anwenden. Ob es abgesehen davon wirklich gezahlt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, kann eine Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Hier kann u.a. geregelt werden, zu welchem Vorsatz, unter welchen Erfordernisse oder in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Obendrein kann der Betriebsrat kontrollieren, ob der Arbeitgeber während der Zahlung von Weihnachtsgeld keine Mitarbeiter benachteiligt.

 

Mehr rechtliches Wissen für Betriebsräte gibt es in unseren Seminaren

 

Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld

Die Gehaltsabrechnung im November ist für viele Arbeitnehmer die schönste: Mit dem Novembergehalt erhalten sie das Weihnachtsgeld. Leider ranken sich um diese Sonderzahlung immer noch so einige Mythen. Wir untersuchen diese Mythen und widmen uns auch der Frage, wie der Betriebsrat hier aktiv werden kann.

Weihnachtsgeld für Alle

Bekommen alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld, wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigten oder befristet tätigen Mitarbeitern aus? Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich gleichzustellen. Sie dürfen bei der dieser Art der Sonderzahlung nicht benachteiligt werden, ihnen steht die gleiche Leistung zu, wie den Vollzeit tätigen Kollegen (siehe auch § 5 Teilzeit und -Befristungsgesetz). Befristet tätige Mitarbeiter werden häufig von Weihnachtsgeldzahlungen ausgeschlossen, besonders wenn ihr Arbeitsvertrag vor dem Auszahlungszeitraum endet. Das BAG hat aber 2007 zu Gunsten eines befristet tätigen Mitarbeiters entschieden (siehe BAG 10 AZR 261/06 vom 28.03.2007). Hintergrund: der Arbeitsvertrag stellte eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und eine Sonderzahlung war darin vereinbart. Somit war es rechtens, die Zahlung für das laufende Jahr zu gewähren, obwohl der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.

 

Einmal Weihnachtsgeld – immer Weihnachtsgeld

Das ist nur zum Teil richtig. In den meisten Arbeitsverträgen ist mittlerweile geregelt, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, die jederzeit widerrufen werden kann. Mit diesem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entsteht. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er drei Jahre in Folge diese Sonderzahlung geleistet, ohne einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag verankert zu haben. Demnach gibt es also keinen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Der Anspruch ergibt sich nur aus der oben beschriebenen betrieblichen Übung, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

 

Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Das ist nicht ganz einfach zu beantworten und hängt von einigen Faktoren ab. Soll das Weihnachtsgeld zum Beispiel als zusätzliche Entlohnung geleisteter Arbeit dienen, der Arbeitnehmer kündigt aber vor dem Zahlungszeitraum, so kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht vollständig verweigern. Schließlich hat der Arbeitnehmer sich in der Vergangenheit zumindest eine anteilige Zahlung „verdient“. Rückzahlungsforderungen von Weihnachtsgeld sind zum Teil möglich, wenn zum Beispiel ein Stichtag vereinbart wurde. So heißt es in vielen vertraglichen Klauseln zum Weihnachtsgeld zum Beispiel, dass das Weihnachtsgeld vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden muss.

 

Und was kann der Betriebsrat tun?

Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat natürlich für die Zahlung von Weihnachtsgeld einsetzen. Ob es jedoch tatsächlich gezahlt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, kann eine Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Hier kann u.a. geregelt werden, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen oder in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ferner kann der Betriebsrat überwachen, ob der Arbeitgeber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld keine Arbeitnehmer benachteiligt.

Liebe Betriebsräte,

lang hat es gedauert, aber hier könnt Ihr unseren Newsletter 2/2015 herunterladen.

Unsere Themen:

  • Wie erhalten Sie das Urlaubsgefühl im Alltag?
  • Was sagt das BAG zur ständigen Erreichbarkeit von Angestellten im Urlaub?
  • Eine neue Entscheidung des BAG zur betrieblichen Übung – besonders relevant für das nicht vertraglich festgelegte Weihnachtsgeld
  • Der Ausbildungsreport der DGB-Jugend

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen des Betriebsräte-Newsletter  und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Schön, dass unsere Seminare so großen Anklang finden. Es gibt noch einige wenige Plätze bis Dezember 2015.
Diese findet ihr in der Rubrik „Seminare“.
Zudem findet vom 5.11. – 6.11. unsere Fachtagung zum Thema Öffentlichkeitsarbeit statt.

Wir freuen uns auf Eure Rückmeldungen zum Newsletter.
Euer md-mentoring Team