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Die neue Wahlordnung

Bereits das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18.06.2021 enthält wichtige Änderungen des Wahlrechts. Dadurch war auch eine Anpassung der Wahlordnung an dieses Gesetz notwendig. Am 08.10.2021 wurde die Wahlordnung durch den Bundesrat verabschiedet. Wir zeigen Euch was sich im Einzelnen geändert hat.

 

Wegfall der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen

Bisher musste man die Stimmzettel für die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl in Wahlumschläge einlegen. Nun – auch wie bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat – erfolgt die Präsenzwahl ohne Wahlumschläge. Dadurch kann die Umwelt- und Kostenbelastung und der Zeitaufwand reduziert werden.

 

Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz

Für den Wahlvorstand wird die Möglichkeit geschaffen, rechtssicher Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Nutzung dafür liegt allein im Ermessen des Wahlvorstands und muss per Beschluss festgelegt werden.

 

Für diese Themen kommen keine Video- oder Telefonkonferenzen in Betracht

  • Durchführung eines Losverfahrens
  • Bearbeitung Briefwahlunterlagen
  • Die Stimmauszählung
  • Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten
  • Nachprüfen von Vorschlagslisten

 

Zusenden von Briefwahlunterlagen

Bisher konnten die Briefwahlunterlagen der Wähler nur auf Anforderung versendet werden. Nun werden Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zugesendet. So soll möglichst vielen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Betriebsratswahl ermöglicht werden.

 

Genauer Zeitpunkt für die Bearbeitung der schriftlichen Stimmen

Vorher legte der Wahlvorstand die aufgrund schriftlicher Stimmabgabe eingegangenen Stimmen unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in die Wahlurne ein. Jetzt sollen die abgegebenen Stimmen zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmauszählung erfolgt, bearbeitet und in die Wahlurne gelegt werden (nach der Stimmabgabe).  Mit der Neuregelung soll die Rechtssicherheit erhöht und auf die betrieblichen Realitäten Rücksicht genommen werden.

 

Festlegung der Uhrzeit bei Fristen

Der Wahlvorstand kann festlegen, bis zu welcher Uhrzeit ihm am jeweiligen Tag des Fristablaufs Unterlagen wie z.B. Vorschlagslisten zugegangen sein müssen. Wenn der Wahlvorstand hiervon Gebrauch macht, muss das Wahlausschreiben zusätzlich eine Angabe der vom Wahlvorstand bestimmten Uhrzeit enthalten.

 

Länger möglich: Korrekturen an der Wählerliste

Bislang war eine Berichtigung der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich. Fortan sollen die Korrekturen noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl vorgenommen werden dürfen.

 

 

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Kennt Ihr Euch aus mit den Änderungen im Wahlrecht? Hier könnt Ihr mit ein paar Fragen prüfen, was Ihr schon darüber wisst.

Viel Spaß!

 

Bereits am 13.03.2013 hat das BAG dazu entschieden, 7 ABR 67/11. Unzutreffende Angaben im Wahlausschreiben bezüglich der Mindestsitzzahl des Geschlechts, welches im Betrieb in der Minderheit ist, können das Ergebnis der Betriebsratswahl beeinflussen.

Der Fall:

Im zugrundeliegenden Wahlausschreiben wurde vom Wahlvorstad angegeben, dass mindestens „x“ Sitze auf Frauen und mindestens „x“ Sitze im Betriebsrat auf Männer entfallen. Da der Wahlvorstand bei den jeweiligen Sitzen das Wort „mindestens“ verwendet hatte, war einzig anhand der konkret genannten Zahlen erkennbar, welches Geschlecht in der Minderheit war. Die doppelte Verwendung verwischte, auf wen sich der implizierte Minderheitenschutz beziehen sollte. Hierin lag nach Auffassung des BAG ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO (Wahlordnung). Es fehle dadurch an der notwendigen Angabe, wie viele Sitze auf das Geschlecht in der Minderheit entfallen sollen.

Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dieser Fehler im Wahlausschreibens sei geeignet, das Wahlverfahren zu beeinflussen und somit als Anfechtungsgrund erheblich. Es sei insbesondere keineswegs fernliegend, dass Bewerber, deren Geschlecht in der Minderheit sei, durch die fehlerhafte Formulierung, dass in der Mehrheit befindliche Geschlecht müsse „mindestens“ die Anzahl von „x“ Sitzen erreichen, von einer -als wenig aussichtsreich erscheinenden- Kandidatur abgehalten würden. Das BAG schloss sich mit seinem Beschluss der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts an und widersprach dem LAG Düsseldorf, das den Antrag auf Anfechtung der derart durchgeführten Betriebsratswahl zunächst abgewiesen hatte (Bechluss v. 16.06. 2011 – 4 TaBV 86/10).