Diese Frage wurde in einem aktuellen Urteil verhandelt und klargestellt.
Dass der Arbeitgeber eine Kündigung schreibt und eine Anhörung des Betriebsrats vornimmt, reicht für sich noch nicht aus. Wesentlich ist auch das die Kündigung dem Arbeitnehmer rechtssicher zugeht. Im Zweifel muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Beschäftigten die Kündigung auch erhalten hat. Ansonsten hat die Kündigung vor Gericht eventuell keinen Bestand. So war es auch im aktuellen (jetzt veröffentlichen) Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17.9.2020, Az. 3 Sa 38/19).
Der Arbeitgeber hatte in dem verhandelten Fall für die Kündigung ein „Einwurf-Einschreiben“ benutzt. Vor Gericht behauptete er Arbeitnehmer, sie sei ihm nicht zugestellt worden. Obwohl der Arbeitgeber vor Gericht einen Einlieferungsbeleg und auch einen „Aussendungsstatus“ vorlegen konnte, aus dem hervorging, dass die Sendung am 29. Juni 2017 zugestellt worden war, gewann der Arbeitnehmer den Prozess. Entscheidend hierfür war das auf dem Beleg der Name des Zustellers sowie dessen Unterschrift fehlten. Das kommt gar nicht so selten vor.
Eine Kündigung ist rechtssicher zugestellt, wenn:
- die Kündigung vor Zeugen im Betrieb überreicht wurde und der Empfang schriftlich bestätigt worden ist.
- Das Kündigungsschreiben vor den Augen eines als Boten Beauftragten, welcher die Kündigung vorher zur Kenntnis nehmen konnte, in einen Umschlag gesteckt wird. Der Bote überreicht dem Arbeitnehmer den Umschlag und erhält dafür eine Empfangsbestätigung. Sollte die oder der Beschäftigte nicht anzutreffen sein, wirft er das Schreiben in den Briefkasten und notiert sorgfältig, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er das Schreiben eingeworfen hat.
Hier wird wieder einmal deutlich, wie wichtig das Einhalten von gewissen Formalien ist. Dieses Mal ging der Fall zugunsten des Arbeitnehmers aus, dass kann natürlich auch mal andersherum sein.
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