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Telefon_pixaBisher war die Ausgangssituation, dass der Betriebsrat generell einen Anspruch auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss hat. Dies sollte eine eventuelle Betriebsratsüberwachung seitens des Arbeitgebers verhindern. Nun entschied das BAG völlig anders (20.04.2016 – 7 ABR 50/14)

Anspruch des Betriebsrats

Dem Betriebsrat sind für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang sachliche Mittel sowie Informations- sowie Kommunikationstechnik vom Arbeitgeber zu Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Die Entscheidung der Erforderlichkeit erfolgt nach einer Prüfung der Interessen der Belegschaft sowie des Arbeitgebers und nicht allein an den Wünschen des Betriebsrats. Auch die Kosten für die Beschaffung müssen berücksichtigt werden.

Betriebsratsüberwachung: Abstrakte oder konkrete Gefahr?

Im verhandelten Fall stellte sich die Ausgangslage wie folgt dar: Der Internetzugang kann über einen Server verwaltet und überwacht werden. Die technische Möglichkeit zur Protokollierung und Auswertung von User und IP-Adressen ist vorhanden. Die Telefonanlage des Arbeitgebers ermöglicht die Speicherung der vollständigen Zielnummern sowie die Auswertung personenbezogener Daten. Aufgrund dieser Ausgangslage verlangte der Betriebsrat einen separaten Telefon- und Internetanschluss.

Die Telefon- und Internetanlagen wurden von allen Arbeitnehmern sowie der Geschäftsleitung genutzt. In der betrieblichen Praxis fand keine Überwachung oder Datenspeicherung sowie Auswertung statt. Da dies technisch möglich wäre, bot der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Verpflichtung an, Daten weder zu speichern, zu kontrollieren oder auszuwerten.

Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat

Das Gericht entschied, dass aufgrund dieser Situation die Gefahr der Überwachung durch den Arbeitgeber abstrakt ist. Daher stehen die Kosten durch die Installierung eigener Anschlüsse in keinem Verhältnis. Daher wurde der Klage des Betriebsrats nicht stattgegeben.

Die zentrale Aussage ist: Auch wenn der Arbeitgeber die theoretische Möglichkeit zur Datenauswertung hat, bedeutet es nicht, dass er dies auch tut. Hier ist Vertrauen notwendig.

Anders verhält sich die Situation, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit schon Personal überwacht hätte. Dann wäre die Gefahr der Überwachung nicht mehr abstrakt, sondern konkret.