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HomeofficeTelearbeit –„Kündigung “, nicht ohne Zustimmung des Betriebsrat

 Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.09.2014 – 12 Sa 505/14 entschieden, dass „ Die Beendigung alternierender häuslicher Telearbeit durch den Arbeitgeber regelmäßig eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstellt und daher unterliegt sie der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
Dies gilt auch für üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
Eine vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vereinbarung, die die Beendigung alternierender häuslicher Telearbeit ohne Be-rücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers zulässt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

(Leitsätze der Verfasserin)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 – 12 Sa 505/14