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Mich hat eine Frage eines Schwerbehinderten Vertreters erreicht. Inhalt: ” Ein Kollege mit Schwerbehinderung scheidet demnächst aus um bei einer anderen Firma zu beginnen. Im letzten Jahr hatte er häufiger krankheitsbedingte Fehlzeiten. Dar…f der Arbeitgeber Fehlzeiten wegen Krankheit im Arbeitszeugnis überhaupt aufführen? Muss dieses Zeugnis nicht aus dem Gedanken der Fürsorge des Arbeitgebers für seine Beschäftigten wohlwollend formuliert sein? Das müsste doch eigentlich auch heißen, dass Fehlzeiten nicht übermittelt werden.“
Unsere Antwort: § 109 der Gewerbeordnung regelt, dass sich ein Arbeitszeugnis auf die Leistung und Führung von Arbeitnehmern bezieht. Dabei soll das Zeugnis relevante Tatsachen enthalten, welche für spätere Arbeitgeber von berechtigtem Interesse sind. Regelungen hierzu sind oft sehr unscharf, da es hier eine Balance gibt zwischen Wahrheitspflicht und Fürsorgepflicht. In jedem Fall ist die Aufnahme von Fehlzeiten jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. In der Regel dürfen Fehlzeiten wegen Krankheit nicht im Zeugnis erwähnt werden. Konkretisierende Rechtsprechung ist allerdings selten. In einem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30.1.1996 (Az. 5 Sa 996/95) wird im Leitsatz festgestellt, dass Krankheit im Zeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden darf, auch dann nicht, wenn sie den Kündigungsgrund bildet. Erwähnt werden dürfen allerdings Krankheitszeiten, die „charakteristisch für die Leistung und Führung“ sind, darunter wird in der Regel eine sehr hohe Fehlzeit in Höhe von etwa der Hälfte der Beschäftigungszeit angesehen. #Arbeitszeugnis #Betriebsratsseminare #Betriebsrat #Schwerbehindertenvertretung #