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Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann den Job kosten. Das ist allseits bekannt. Weniger bekannt dürfte dagegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016 (Aktenzeichen 5 Ca 667/15) sein: Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf ihrer Mitarbeiter prüfen – ohne deren Zustimmung.

Nach dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg gilt das Überprüfen des Browserverlaufs nicht als Beweisverwertungsverbot. Der Arbeitgeber hat im konkreten Fall nur diese Möglichkeit, um den unerlaubten Internetgebrauch nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall war die private Internetnutzung über den Dienstrechner ausnahmsweise während der Pausen gestattet. Aufgrund von Hinweisen vermutete der Arbeitgeber ein deutlich höheres surfen im Internet. Ohne Wissen des Arbeitnehmers wurde der Browserverlauf ausgewertet. Dabei kam heraus: an 5 von 30 Arbeitstagen wurde das Internet privat genutzt. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer legte eine Kündigungsschutzklage ein.

 

Fristlose Kündigung rechtmäßig

Die Argumentation des LAG Berlin-Brandenburg: Bei dem Browserverlauf handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, aber die Überprüfung ohne Wissen des Arbeitnehmers ist rechtmäßig. Das ermöglicht das Bundesdatenschutzgesetz. Es erlaubt eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufes zur Missbrauchskontrolle auch ohne die Einwilligung.

Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen. Wir bleiben dran!

 

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