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Mitarbeiterapps

In Zeiten von Corona werden viele neue Tracking Apps entwickelt und auf den Markt geworfen. Solche Mitarbeiter-Apps sind, wenn sie denn im Betrieb eingeführt werden sollen ,häufig auch Neuland für Betriebsräte.  Ziel solcher Apps generell ist es, in anonymer Form von einem zentralen Server gezielt Corona-Warnhinweise an Personen zu versenden, wenn diese mit nachweislich infizierten Menschen in Kontakt waren. Diese Apps können, auch nach Aussage des Robert Koch Institutes, helfen Infizierte schneller zu identifizieren. Was sollten hier Betriebsräte bei der Einführung von Corona-Apps beachten? Denn meist sind solche Lösungen in Vereinbarungen nicht geregelt.

Mitbestimmung bei Mitarbeiter-Apps:

Diese Apps sollen auf freiwilliger Basis aktiviert werden und führen einen verschlüsselten Datenaustausch mit anderen in der Nähe befindlichen Smartphones, welche diese App auch installiert haben, durch. Wird bei einer der sich beteiligten Personen später eine Corona-Infektion offiziell bestätigt, dann werden die auf dem Smartphone gespeicherten Kontaktdaten an einen zentralen Server übermittelt. Der zentrale Server versendet im Anschluss Warnhinweis an Betroffen, wenn deren Geräte sich in den zentralen Server einwählen.

Nun wollen einzelne Arbeitgeber ihre Mitarbeiter verpflichten solche Apps auf Ihrem Handy zu installieren. So werden die Apps dann zu Mitarbeiter-Apps. Datenschutzrechtlich ist die App wohl zulässig, wenn der Einsatz freiwillig ist, keine Standortdaten erfasst werden und die Anonymität gesichert wird.

Wenn auch Euer Arbeitgeber auf die Idee kommt eine Mitarbeiter-App auf allen dienstlichen Geräten zu installieren, unterliegt dieses Vorhaben der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wenn die Arbeitnehmer aufgefordert werden, eine Tracking App freiwillig zu nutzen, greift das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Damit habt Ihr die Möglichkeit mit Eurem Arbeitgeber zu den Mitarbeiter-Apps eine Betriebsvereinbarung zu verhandeln und abzuschließen.

 

Wichtige Inhalte dieser Betriebsvereinbarung:

Freiwilligkeit für die Nutzung der Mitarbeiter-App (man kann es gar nicht oft genug sagen). Darüber hinaus sollte geregelt werden, wie man damit umgeht, wenn Arbeitnehmer einen Warnhinweis erhalten. Zum Beispiel könnten Arbeitnehmer dann bezahlt freigestellt werden, um die Gefahr der Ansteckung im Betrieb zu reduzieren. Was ist mit der Erreichbarkeit? Verpflichtet die Mitarbeiter-App Arbeitnehmer permanent erreichbar zu sein? Sie darf natürlich in gar keinem Fall zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingesetzt werden. Ein weiteres Thema sollten Datensparsamkeit und Schulungen für diejenigen Mitarbeiter, die mit persönlichen Daten zu tun haben geregelt werden.

Informationen zu diesen und anderen Themen erhaltet Ihr auch in unseren Seminaren. Alle Seminare auch als Online-Seminare buchbar https://www.md-mentoring.de/betriebsrat-seminare-2020/

Änderung der Tagesordnung

Mit seiner Entscheidung (BAG, 22.1.2014, 7 AS 6/13) hat sich der siebte Senat des Bundesarbeitsgericht nun der Ansicht, des ersten Senats,  zur Änderung der Tagesordnung angeschlossen.
Danach benötigt der Betriebsrat für eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung nicht mehr die Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder.
Dadurch können gewünschte Beschlussfassungen, ab sofort auch über eine kurzfristige Änderung der Tagesordnung vorgenommen werden.

Nach wie vor benötigt es aber mindestens ein Viertel der BR Mitglieder  (29 BetrVG) um einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen und (im Zweifel auch gegen den Willen von Vorsitzenden) zu behandeln.