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Ja, sie dürfen!

Bereits 1977 wurde dies vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Urteil bestätigt:
(1 ABR 82/74; DB 1977, 914-915).
Damals hatte eine (JAV) unter Auszubildenden eine Umfrage gestartet . Inhalt der Umfrage war, ob die Auszubildenden ihren Betrieb nochmals aussuchen würden. Die
Entscheidung des BAG: “Gegen die Durchführung der geplanten Fragebogenaktion
bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Das
Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift
über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen. Das besagt aber noch nicht, dass
die geplante Maßnahme allein deshalb unzulässig wäre. Es ist vielmehr in erster
Linie danach zu fragen, ob die Fragen sich ihrem Inhalt nach auf die Aufgaben
des Betriebsrats und der JAV beziehen, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz
festgelegt sind und ob dabei der Zuständigkeitsbereich eingehalten wird. Wenn
und soweit dies der Fall ist, ist es grundsätzlich Sache des pflichtgemäßen
Ermessens der Betriebsverfassungsorgane, in welcher Weise sie ihre gesetzlichen
Aufgaben wahrnehmen wollen, soweit nicht das Gesetz hierfür ausdrückliche
Bestimmungen insbesondere Einschränkungen enthält. Der Informationsaustausch
zwischen Arbeitnehmern und ihren gewählten Vertretern ist nicht in der Form kanalisiert
und eingeschränkt, das er lediglich in den im Gesetz ausdrücklich als
Institution vorgesehenen Formen erfolgen könnte, insbesondere in der
Sprechstunde und in der Betriebs- oder Abteilungsversammlung oder in der
Jugendversammlung.”