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…wegen Equal Pay

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebes kein Widerspruchsrecht bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers hat, sofern er seinen Betriebsrat Widerspruch mit einem Verstoß gegen das “Equal Pay Gebot” des §§ 3 I, Ziff 3, 9 Ziff. 2 AÜG begründet. Ansonsten hätte der Leiharbeitnehmer gar keine Möglichkeit, seinen Anspruch auf Gleichstellung nach dem AÜG geltend zu machen (BAG 21.7.2009, 1 ABR 35 / 08). Die Entscheidung ist ziemlich überraschend, weil sie zumindest dem Wortlaut des § 99 II Ziff. 1 BetrVG widerspricht, wonach der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung verweigern kann, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Der kollektivrechtliche Schutz gegen individualrechtliche Gesetzesverstöße wird hier ins Individualarbeitsrecht (AÜG) gewissermaßen verlagert.

Ein echtes Widerspruchsrecht hat der Betriebsrat immer bei ordentlichen Kündigungen.