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Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld

Die Gehaltsabrechnung im November ist für viele Arbeitnehmer die schönste: Mit dem Novembergehalt erhalten sie das Weihnachtsgeld. Leider ranken sich um diese Sonderzahlung immer noch so einige Mythen. Wir untersuchen diese Mythen und widmen uns auch der Frage, wie der Betriebsrat hier aktiv werden kann.

Weihnachtsgeld für Alle

Bekommen alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld, wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigten oder befristet tätigen Mitarbeitern aus? Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich gleichzustellen. Sie dürfen bei der dieser Art der Sonderzahlung nicht benachteiligt werden, ihnen steht die gleiche Leistung zu, wie den Vollzeit tätigen Kollegen (siehe auch § 5 Teilzeit und -Befristungsgesetz). Befristet tätige Mitarbeiter werden häufig von Weihnachtsgeldzahlungen ausgeschlossen, besonders wenn ihr Arbeitsvertrag vor dem Auszahlungszeitraum endet. Das BAG hat aber 2007 zu Gunsten eines befristet tätigen Mitarbeiters entschieden (siehe BAG 10 AZR 261/06 vom 28.03.2007). Hintergrund: der Arbeitsvertrag stellte eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und eine Sonderzahlung war darin vereinbart. Somit war es rechtens, die Zahlung für das laufende Jahr zu gewähren, obwohl der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.

 

Einmal Weihnachtsgeld – immer Weihnachtsgeld

Das ist nur zum Teil richtig. In den meisten Arbeitsverträgen ist mittlerweile geregelt, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, die jederzeit widerrufen werden kann. Mit diesem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entsteht. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er drei Jahre in Folge diese Sonderzahlung geleistet, ohne einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag verankert zu haben. Demnach gibt es also keinen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Der Anspruch ergibt sich nur aus der oben beschriebenen betrieblichen Übung, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

 

Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Das ist nicht ganz einfach zu beantworten und hängt von einigen Faktoren ab. Soll das Weihnachtsgeld zum Beispiel als zusätzliche Entlohnung geleisteter Arbeit dienen, der Arbeitnehmer kündigt aber vor dem Zahlungszeitraum, so kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht vollständig verweigern. Schließlich hat der Arbeitnehmer sich in der Vergangenheit zumindest eine anteilige Zahlung „verdient“. Rückzahlungsforderungen von Weihnachtsgeld sind zum Teil möglich, wenn zum Beispiel ein Stichtag vereinbart wurde. So heißt es in vielen vertraglichen Klauseln zum Weihnachtsgeld zum Beispiel, dass das Weihnachtsgeld vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden muss.

 

Und was kann der Betriebsrat tun?

Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat natürlich für die Zahlung von Weihnachtsgeld einsetzen. Ob es jedoch tatsächlich gezahlt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, kann eine Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Hier kann u.a. geregelt werden, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen oder in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ferner kann der Betriebsrat überwachen, ob der Arbeitgeber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld keine Arbeitnehmer benachteiligt.

Noch freie Termine für Seminare
Noch freie Termine für Seminare

Noch freie Plätze 2019/2020

 

Liebe Betriebsräte,

bis Ende Januar 2020 gibt es nur noch wenige freie Plätze zu unseren Seminaren.

Wir begrüßen Euch gern in folgenden Seminaren:

 

 

 

 

Arbeiten 4.0 – Digitalisierung der Arbeitswelt

Termin: 11.11. – 12.11.2019

Tagungsgebühr: 749,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 

  • Trends und Szenarien unserer Arbeitswelt
  • Was ist Arbeit 4.0?
  • Gute Arbeit im digitalen Wandel erhalten
  • Qualifizierungen für die Arbeit von morgen
  • Beteiligungsorientierte Betriebsratsarbeit

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Termin: 13.11. – 15.11.2019

Tagungsgebühr: 799,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 

  • Zusammenarbeit BR, SBV und HR
  • BEM und Kündigung
  • Ziele des BEM
  • Wann ist ein BEM durchzuführen?
  • Betriebsvereinbarungen zu BEM

 

Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrat

Termin: 25.11. – 27.11.2019

Tagungsgebühr: 799,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

Themen des Seminars:

  •  Was ist eigentlich Öffentlichkeitsarbeit
  • Warum und Wozu
  • Stärken Schwächen Analyse
  • Kommunikationsmatrix
  • Die Betriebsversammlung

Grundlagen des BetrVG (kompakt) Teil 1

Termin: 25.11. – 27.11.2019

Tagungsgebühr: 749,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 Rechte und Pflichten des Betriebsrats

  • Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • Geschäftsführung des Betriebsrats
  • Freistellung des Betriebsrats
  • PEM

 

Arbeitsrecht Teil 3

Termin: 22.01. – 24.01.2020

Tagungsgebühr: 799,00 € zzgl. MwSt. und Tagungspauschale

 

Themen des Seminars:

 Beendigung von Arbeitsverhältnissen

  • Kündigungsverfahren
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigungsverbot
  • Betriebsübergang

 

In eurem Betriebsrat sind gerade ganz andere Themen aktuell?

Auch das ist für uns kein Problem. Sprecht uns gern an, damit wir gemeinsam mit euch eure individuellen Seminarthemen entwickeln können.

 

Wir freuen uns auf Eure Anmeldungen.

 

Euer Team von md-mentoring