Beiträge

Liebe Betriebsräte,

lang hat es gedauert, aber hier könnt Ihr unseren Newsletter 2/2015 herunterladen.

Unsere Themen:

  • Wie erhalten Sie das Urlaubsgefühl im Alltag?
  • Was sagt das BAG zur ständigen Erreichbarkeit von Angestellten im Urlaub?
  • Eine neue Entscheidung des BAG zur betrieblichen Übung – besonders relevant für das nicht vertraglich festgelegte Weihnachtsgeld
  • Der Ausbildungsreport der DGB-Jugend

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen des Betriebsräte-Newsletter  und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Schön, dass unsere Seminare so großen Anklang finden. Es gibt noch einige wenige Plätze bis Dezember 2015.
Diese findet ihr in der Rubrik „Seminare“.
Zudem findet vom 5.11. – 6.11. unsere Fachtagung zum Thema Öffentlichkeitsarbeit statt.

Wir freuen uns auf Eure Rückmeldungen zum Newsletter.
Euer md-mentoring Team

Altweiberfastnacht und Krawatte 

Auch wenn in den  Karnevalshochburgen bekannt ist, an Weiberfastnacht werden die Krawatten abgeschnitten,  ist in den Betrieben dennoch Vorsicht geboten.

Es gibt eine Entscheidung des Amtsgerichts Essen, dass das ungewollte Abschneiden zu einer Schadensersatzpflicht führt. (ArbG Essen v. 3.2.1988 – 20 C 691/87 –, NJW 1989, 399)

Habe ich in den Karnevalshochburgen Anspruch auf einen freien Rosenmontag?

Nein, es gibt leider keinen Anspruch. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er Rosenmontag als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt. Der #Betriebsrat hat hierzu keine #Mitbestimmung
Ansprüche für Arbeitnehmers können sich daher  sich nur aus einem Tarifvertrag, einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben.
Evt. Kann ein Anspruch aus einer #“betriebliche Übung“ bestehen.
Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die #Arbeitnehmer/-innen schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 3.9.1993 – 17 Sa 584/93 –, NZA 1994, 696) hat entschieden, dass ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch für die Zukunft entstanden ist, wenn der #Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag oder anderen Brauchtumstagen bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.