Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag unterschreibt in dem festgelegt ist, dass das Betriebsratsmitglied (unwiderruflich) von der Arbeit freigestellt wird, bleibt es weiter im Betriebsratsgremium. So der Beschluss des Hessisches Landesarbeitsgericht vom 21.12.2020 (Az.: 16 TaBVGa 189/20).
Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter im Betriebsrat bleibt.
Im verhandelten Fall handelte es sich um ein Mitglied eines 11-köpfigen Betriebsrats, der 2018 in einem Gemeinschaftsbetrieb gewählt worden war. Ende März 2020 schloss das BR-Mitglied einen Aufhebungsvertrag, nachdem er Ende 2021 ausscheiden und bis dahin unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt würde. Gesagt getan. Der Arbeitnehmer nahm im Anschluss aber weiter an den Betriebsratssitzungen teil und darüber kam es dann zum Streit. Der Arbeitgeber verhinderte zunächst mit Einstweiliger Verfügung die Mandatsausübung des Arbeitnehmers. Vor Gericht aber bekam dann das Betriebsratsmitglied Recht und der Arbeitgeber muss die Betriebsratstätigkeit zulassen.
Begründung des Gerichts: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben im Aufhebungsvertrag lediglich „ihre individualvertraglichen Rechtsbeziehungen geregelt“. Der Arbeitnehmer sei nicht von seinem Amt als Betriebsrat zurückgetreten und es gäbe auch keine Vereinbarung hierzu im Aufhebungsvertrag. Die Mitgliedschaft im Gremium sei damit nicht gemäß § 24 Nr. 3 oder Nr. 4 BetrVG erloschen und laufe bis Ende 2021 weiter. Der Arbeitnehmer gehöre unzweifelhaft weiter dem Betrieb an und daher, könne er „die ihm aufgrund der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung von seiner Arbeitspflicht zur Verfügung stehende Zeit für die Leistung von Betriebsratstätigkeiten verwenden“.
Das Gericht ging hier sogar noch weiter und erklärte das betroffene Betriebsratsmitglied darf, im Gegensatz zu freigestellten Betriebsratsmitgliedern (§ 38 BetrVG) selbst über den zeitlichen Umfang seiner Amtstätigkeit entscheiden.
Beschluss des Hessisches Landesarbeitsgericht vom 21.12.2020 (Az.: 16 TaBVGa 189/20).
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