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Änderungskündigung Betriebsvereinbarung

Es kommt vor, dass man sich über einige Regeln in einer Betriebsvereinbarung im Nachhinein ärgert. Doch kann man einfach eine bestehende Vereinbarung ändern? Was muss man dabei beachten? Wir zeigen Euch, worauf Ihr achten solltet.

 

Änderungskündigung Betriebsvereinbarung

Als Betriebsrat kann man eine Änderungskündigung aussprechen. Wenn der Arbeitgeber das Angebot ausschlägt, wandelt sich die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung. Nach Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist endet die Betriebsvereinbarung. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden, gilt § 77 Abs. 5 BetrVG. Mit einer Frist von 3 Monaten kann die Betriebsvereinbarung gekündigt werden.

 

Pflicht zur Schriftform?

Für Betriebsvereinbarungen gilt eine Schriftformerfordernis und mündliche sind unwirksam. Das bedeutet: Änderungskündigungen sind immer schriftlich vorzunehmen! Auch solche per E-Mail oder Fax sind unwirksam.

 

Kündigungsgrund erforderlich?

Weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat brauchen für eine Kündigung einen Kündigungsgrund.

 

Fristlose Kündigung

Im Ausnahmefall ist auch die fristlose Kündigung der BV möglich. Ein wichtiger Grund muss aber dafür vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass einer der Betriebsparteien das Festhalten an der Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

 

Unser Tipp:

Bevor man zur Änderungskündigung greift, sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Möglicherweise ist eine einvernehmliche Änderung der Betriebsvereinbarung möglich.

 

 

 

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