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Regelung 3G am Arbeitsplatz

Der Bundestag hat im Kampf gegen die Corona-Pandemie das Infektionsschutzgesetz überarbeitet. Nur derjenige der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist, darf einen Betrieb betreten. Wir zeigen Euch, was Betriebe und Arbeitnehmer jetzt zum Thema 3G am Arbeitsplatz wissen müssen.

 

Was gilt bei den Tests?

Um Zugang zum Betrieb zu bekommen, muss ein Antigen-Test vorgelegt werden, der maximal 24 Stunden alt sein darf. PCR-Tests gelten bis zu 48 Stunden. Ausnahmen gibt es nur, wenn unmittelbar vor Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Laut § 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung muss auch in Zukunft zwei Mal pro Woche im Betrieb ein Test angeboten werden.

 

Impfstatus abfragen?

Arbeitgeber dürfen einen Nachweis fordern und auch speichern. Er darf den Nachweis nur verarbeiten, wenn dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist.

 

Homeoffice Pflicht

Die Homeoffice Pflicht vom 30.06.2021 wird reaktiviert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Mitarbeitern im Büro Homeoffice anzubieten. Eine Ausnahme wäre zwingende betriebliche Gründe, die einer Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen.

 

3G auch im öffentlichen Nahverkehr

Auch im gesamten Nah- und Fernverkehr gilt 3G für Erwachsene, mit Ausnahme von Taxis. Fahrgäste müssen Nachweise mit sich führen. Dies soll durch Stichproben kontrolliert werden.

 

Ab wann gelten die Regeln?

Die 3G-Regeln treten wahrscheinlich am 24.11.2021 in Kraft. Laut Gesetz sollen die Maßnahmen am 19.03.2022 enden. Diese können aber um maximal drei Monate verlängert werden.

 

Was passiert bei Verstößen?

Arbeitgeber: Sie sind verpflichtet, die neuen Maßnahmen täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro

Arbeitnehmer: Ihnen droht Lohnausfall, wenn sie aufgrund der neuen 3G-Regelung ihrer Arbeit nicht nachkommen können. Es ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall könnte sogar die Kündigung drohen.

 

 

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