Hat ein Betriebsrat einen Anspruch auf ein Smartphone?

Sie sind heutzutage nicht mehr wegzudenken, beruflich wie privat: Smartphones. Wie sieht es aber bei den Betriebsräten aus? Hat ein Betriebsrat Anspruch auf ein Smartphone vom Arbeitgeber? Nicht ganz eindeutig, aber es gibt bereits Urteile dazu.

So hat das Hessische LAG in einem Urteil vom 13.03.2017 (Aktenzeichen: 16 TaBV 212/16) entschieden, dass einem Betriebsratsvorsitzenden ein Smartphone mit Internetzugang zur Verfügung gestellt werden muss, weil die betrieblichen Umstände dies erforderlich machen. In diesem konkreten Fall ging es um den Betriebsrat eines Betreibers von Krankenhäusern und medizinischen sowie sozialen Einrichtungen, deren Betriebsstätten in einem Radius von bis zu 20 Kilometern voneinander entfernt liegen.

Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende muss im Rahmen seiner Tätigkeit die einzelnen Betriebsstätten regelmäßig aufsuchen und sollte auch abends und am Wochenende für die Beschäftigten erreichbar sein. Darüber hinaus benötigte er Zugriff auf seinen digitalen Kalender. Der Ablehnung des Arbeitgebers standen seitens des Betriebsrats gute Argumente entgegen. So wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern Dienst- und Schichtpläne online bereitstellt. Dass der Betriebsratsvorsitzende aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch unterwegs Zugriff auf diese Daten haben muss war eindeutig. Ferner lagen die Kosten der Smartphones, die bestimmten Mitarbeitern des Krankenhausbetreibers zur Verfügung gestellt wurden, bei rund 16 EUR monatlich und sind daher wirtschaftlich zu vertreten.

Das Gericht berief sich daher auf § 40 Abs. 2 BetrVG, also darauf, dass das hier geforderte Smartphone ein erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel ist. In zweiter Instanz wurde dem Betriebsrat also Recht gegeben.

Das Gericht stellte in diesem speziellen Fall klar, dass der Betriebsratsvorsitzende auch unterwegs telefonisch erreichbar sein müsse, weil er seine Betriebsratstätigkeit an verschiedenen Orten ausüben müsse. Ein weiterer Grund der Forderung stattzugeben war die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Unternehmens im Schichtbetrieb arbeiten und somit ggf. auch abends und am Wochenende Kontakt zum Betriebsrat aufnehmen müssen. Um hierbei Termine absprechen zu können, braucht er Zugriff auf seinen digitalen Kalender. Nicht zuletzt hat das Gericht klargestellt, dass die Kosten für das Smartphone und den Internetzugang absolut vertretbar seien, da ohnehin einen Rahmenvertrag für an die 60 Smartphones bestand.

Es kommt also auf den Einzelfall an, ob ein Betriebsrat Anspruch auf ein Smartphone hat. Argumente wie örtliche Gegebenheiten, Erreichbarkeit und der Zugriff auf mobile betriebliche Daten sind definitiv zu berücksichtigen.

Welche Rechte und Ansprüche für den Betriebsrat gelten, zeigt unser Grundlagenseminar zum BetrVG Teil 1


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