Ob eine Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit oder ohne Sachgrund erfolgt, muss der AG dem Betriebsrat nicht mitteilen.
Allerdings wird das Recht des Betriebsrats zur Stellungnahme dadurch nicht behindert.
Eine Arbeitgeberin, die sich mit ihrem Betriebsrat über die Unterrichtungspflichten bezüglich der Befristungsgründe im Falle einer befristeten Einstellungstritt hatte geklagt.
Der Betriebsrat machte im eingeleiteten Beschlussverfahren geltend, das sein Anspruch aus den Beteilungsrechten nach § 99 BetrVG vorliegt. Er brauche die Befristungsgründe um einschätzen zu können, ob die Einstellung Nachteile für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer mit sich bringe.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies den Antrag ab, weil er auf unbestimmte, zukünftige Unterrichtungspflichten gerichtet ist.
Ein Antrag auf die Vornahme einer künftigen Handlung sei zwar grundsätzlich möglich, dazu müssten jedoch die Leistung und der Schuldner hinreichend bestimmt sein. § 259 ZPO ermögliche jedoch nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs, der noch völlig ungewiss sei.
Nach dem Wortlaut und der Begründung begehre der Betriebsrat die umfassende Unterrichtung vor jeder beabsichtigten Einstellung, ob diese mit oder ohne Sachgrund erfolge. Ein solcher Anspruch entstünde erst, wenn überhaupt eine Einstellung erfolgen soll. Der Umstand „vor jeder Einstellung“ ist anspruchsbegründender Sachverhalt und keine bloße Bedingung oder Fälligkeitsvoraussetzung.
Auch die Hilfsanträge blieben ohne Erfolg. Der mit den Feststellungsanträgen geltend gemachte Unterrichtungsanspruch stehe dem Betriebsrat nicht zu. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht diene dazu, dem Betriebsrat die notwendigen Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können.
Dem Betriebsrat muss zwar mitgeteilt werden, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat aber nicht darüber informieren, ob die Einstellung mit oder ohne Sachgrund erfolge. Der Betriebsrat benötige diese Information nicht, um sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können. Denn ihm obliege nicht die Vertragsinhaltskontrolle, ob die Befristung entsprechend § 14 TzBfG erfolgt. Er könne auch der Einstellung nicht mit dem Argument widersprechen, die Befristung sei unzulässig. Dies berühre die kollektiven Interessen der Belegschaft nicht.
Quelle:
BAG, Beschluss vom 27.10.2010
Aktenzeichen: 7 ABR 86/09
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