Betriebsänderung = Eine Betriebsänderung besteht dann, wenn es einschneidende Veränderungen in Ort, Struktur oder Arbeitsweise eines Betriebes gibt, die zu wesentlichen Nachteilen der Arbeitnehmer führen können.

Wenn und wann immer der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, muss er den Betriebsrat umfassend (inkl. aller Unterlagen) informieren.
Folgende Planungen sind hiermit gemeint:
Personalplanung (inkl. Personalbedarfs und Personalabbauplanung)
Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens (auch hier mit Unterlagen)
Natürlich die komplette Planung der BÄ, z.B. Spaltung von Betrieben, Zusammenschluss mit anderen Betrieben, Stillegung oder Teilstillegung von Betrieben,
Änderungen der Betriebsorganisation, Betriebszweck oder Betriebsanlagen, Grundlegende neue Arbeitsmethoden oder aber auch Massenentlassungen.

Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht rechtzeitig informiert, hat der BR verschiedene Möglichkeiten seine Rechte durchzusetzen.

1. Wenn der Arbeitgeber die Maßnahmen umsetzt ohne den BR zu informieren und mit diesem zu beraten, kann der Betriebsrat diese Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen mit einer Einstweiligen Verfügung stoppen.
Die Einstweilige Verfügungun kall u.a. diese Wirkungen haben:
Herausgabe von informationen
Stoppen der Maßnahme oder aber auch die Rücknahme der Maßnahmen.

2.Eine weitere Möglichkeit des Betriebsrat ist die Ornungswidrigkeitsnazeige.
Wenn Betriebsräte in Ihrer Arbeit immer wieer behindert werden, können diese eine Anzeige gegen ihren AG erstatten.
Diese Anzeige wird bei der zuständigen Behörde – je nach Bndesland- entweder das Landesarbeitsministerium oder die zuständige Verwaltungsbehörde sein.
Hierzu sollten Betriebsräte aber immer die Hilfe von gewerkschaften oder Rechtsanwälten nutzen.

Nach Eingang der Anzeige wird gegen die angezeigte Person ein Verfahren eingeleitet, es wird ermittelt indem die Behörde zur Stellungnahme auffordert.
Stellt die Behörde fest, dass tatsächlich eine Ordnugswidrigkeit begnagne wurde, erteilt sie einen Bußgeldbescheid, welches zwischen 5 € und 10.000€ liegt.

Wichtig: Der Betriebsrat muss bei den rechtlichen Möglichkeiten, immer möglichst viele aussagekräftige sauber Unterlagen zur Verfügung haben.
Dies erleichtert den gerichten die Ermittlungen.
Beispiele für solche Unterlagen sind:
Briefe, Zeugenaussagen, Protokolle auch gedächtnisprotokolle, Betriebsratsbeschlüsse. Daraus ist dann häufig erkennbar, dass der Verstoß des AG oder die Behinderung vorsätzlich begangnen wurden.

Denn im schlimmsten Fall der Behinderung der Betriebsratsarbeit führt das zu einem Strafverfahren nach §119 BetrVG (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und Ihre Mitglieder)
Dabei kann es für den Arbeitgeber im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gehen.
Dies sollte aber natürlich wirklich das letzte Mittel sein zu dem der Betriebsrat greift. Die Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist hier sicher schon strak gestört.

Denken Sie daran: Betriebsrat und Arbeitgeber sollen auf Augenhöhe verhandeln. Das ist Ihr gutes Recht.

Erst wenn alle Informationen vorleigen kann der Betriebsrat seine Arbeit tun. Hierzu gehören dann solche Themen wie z.B. Alternativen erarbeiten und/oder Interessenausgleich und Soziaplan zu verhandeln.

Aber bitte auch erst dann!

 
 


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