Betriebliches Eingliederungsmanagement

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten (ACHTUNG nicht innerhalb eines Jahres) länger als 6 Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Ziel des Verfahrens ist es, den Erkrankten wieder in kleinen Schritten ins Arbeitsleben einzubinden. Schaut mal, welche Rolle der Betriebsrat hier einnimmt.

 

So läuft das BEM ab

Zentrale Vorschrift für das BEM ist § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB IX) – also eine Regulation aus dem Neunten Sozialgesetzbuch, das gewissermaßen Schwerbehindertenrecht ist. Dennoch ist das betriebliche Eingliederungsmanagement ein Verfahren für sämtliche Beschäftigten.

Es dient dazu, maßgeschneiderte Ergebnisse zu erarbeiten, wie der erkrankte Arbeitnehmer aufs Neue arbeitsfähig wird und bleibt. Es geht um eine Art Klärungs- und Suchprozess. Eine Maßnahme kann zum Beispiel sein, dass der betroffene Angestellter mit einer reduzierten Stundenzahl an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, die er danach sukzessive aufstockt (stufenweises Widereingliedern).

 

Rolle des Betriebsrats

Beim BEM handelt es sich um ein individuelles Eingliederungsverfahren für den erkrankten Beschäftigten. Dennoch nimmt der Betriebsrat nach § 167 Abs. 2 SGB IX am Verfahren teil, es sei denn der Betriebsangehöriger lehnt das ab. Der Arbeitgeber muss der Interessenvertretung periodisch die Liste der vom BEM betroffenen Menschen zugänglich machen.

Insgesamt muss der Arbeitgeber im Betrieb ein BEM-System mit deutlich strukturierten Abläufen entwerfen inklusive eines Maßnahmenpakets zur Frühwarnung. Wie jene Verfahrensregeln aussehen, berührt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Er muss umfassend involviert und beteiligt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG).

 

Datenschutz

Der Arbeitgeber erhält im Zuge eines BEM elementare und etliche Male sensible Daten über die Erkrankung des Mitarbeiters, die er früher erst in einem etwaigen Kündigungsschutzverfahren erhalten hätte. Ein effizienter Datenschutz hat demnach in jedem BEM-Verfahren eine große Bedeutung.

Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich mit schriftlicher Einwilligung des Mitarbeiters weitergegeben werden. Keinesfalls dürfen die Erkenntnisse für übrige Zwecke als für das BEM genutzt werden, z.B. um krankheitsbedingte Kündigungen vorzubereiten. Die erhobenen Wissen sind in einer speziellen BEM-Akte aufzubewahren – räumlich alleinig von der Personalakte – und vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

 

Wer hat Vorteile vom BEM

Vorteile bringt das BEM für alle Seiten. Der Arbeitnehmer wird nach der Erkrankung bei der Rückkehr in den Arbeitsprozess begleitet. Es soll versucht werden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und dem Arbeitnehmer soll sein (oder ein) Arbeitsplatz erhalten bleiben. Die kann durch Maßnahmen wie z.B.: Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Bereitstellung technischer oder anderer Hilfen, Versetzung in andere Tätigkeit oder Bereiche u.v.m. erreicht werden.
Arbeitgeber behalten die qualifizierte Arbeitskraft und Kosten für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sinken. Arbeitgeber werden so auch intern und extern als faire Arbeitgeber wahrgenommen, was positiv für ihr Image ist.

 

Weitere Infos zu dem Thema gibt es in unserem Seminar Betriebliches Eingliederungsmanagement.

 


Bitte diesen Artikel teilen: