Ich bekomme in den letzten Tagen vermehrt Klagen darüber, mit welchen Dingen Arbeitgebern, Wahlvorständen das Leben schwer machen.
Folgendes gilt:  Die Wahl des Betriebsrats darf von niemandem behindert oder beeinflusst werden, § 20 Absatz 1 und 2 BetrVG.
Eine Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn der AG:

1.  die für die Aufstellung der Wählerlisten erforderlichen   Unterlagen zurückhält,

2.  seinen Beschäftigten die Teilnahme an der Wahl verbietet oder sie auffordert, der Wahl fernzubleiben,

3.  Mitarbeitern die Ausübung des Wahlrechts unmöglich machen, indem er beispielsweise Arbeiten so organisiert, dass die Mitarbeiter am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind,

4.  seine Mitarbeiter am Betreten des Wahllokals hindert,

5.  sich weigert, die notwendigen sachlichen Mittel und Räume für die Wahl zur Verfügung zu stellen.

Arbeitgebern ist es streng verboten, auf die Willensentscheidungen von Mitarbeiter Einfluss zu nehmen, etwa durch:

• die Zufügung oder

• Androhung von Nachteilen oder

• die Gewährung oder

• das Versprechen von Vorteilen

Wehren Sie sich wenn so etwas vorkommt. Sie können dann eine Rechtsanwalts- Kanzlei mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen oder sich an Ihre Gewerkschaft wenden.


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