Auf einen Blick: diese Kollegen genießen Sonderkündigungsschutz
Du bist raus – so einfach ist das mit einer Kündigung natürlich meistens nicht, besonders nicht, wenn es einen Betriebsrat gibt. Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber anzuhören. Neben den allgemeinen sozialen Gesichtspunkten gibt natürlich zunächst die gekündigte Person selbst schnell Auskunft, ob die Kündigung unwirksam sein könnte, denn bestimme Arbeitgeber genießen Sonderkündigungsschutz.
Hier kommt unser kurzer Leitfaden zum Sonderkündigungsschutz:
Schwerbehinderte Arbeitnehmer:
Schwerbehinderte Arbeitnehmer (mind. 50 %, im Ausnahmefall 30 %) dürfen nicht ich Zustimmung des Integrationsamtes und nur mit einer Frist von mind. 4 Wochen gekündigt werden. Siehe dazu auch § 85 und § 86 Sozialgesetzbuch IX.
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit:
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Schutz, das gilt auch im Falle einer Kündigung. Schwangere Frauen und Frauen in Mutterschutz dürfen laut Mutterschutzgesetz § 9 nicht gekündigt werden, sofern der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Hatte er diese nicht, ist die Kündigung trotzdem unwirksam, sofern die Arbeitnehmerin binnen zwei Wochen die Schwangerschaft mitteilt. Befinden sich Arbeitnehmer in Elternzeit, dürfen sie ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz, beginnend mit dem Antrag auf Elternzeit (höchstens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) und über die Dauer des gesamten Erziehungsurlaubs.
Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen:
In einer akut aufgetretenen Pflegesituation sind Arbeitnehmer ggf. nach § 2 des Pflegezeitgesetzes kurzzeitig von der Arbeit befreit, manche Arbeitnehmer nehmen Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch. Für diese Arbeitnehmer gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, der mit dem Ende der Pflegezeit erlischt. Ordentlich kündbar sind pflegende Arbeitnehmer nur mit Zustimmung der oberen Landesbehörde für Arbeitsschutz.
Auszubildende:
Das Berufsbildungsgesetz sieht in § 22 ebenfalls einen Sonderkündigungsschutz für Auszubildende vor. Ihnen darf nach Ende der Probezeit nur aus besonders schwerwiegendem Grund fristlos gekündigt werden. Auch wenn Azubis z.B. durch Verstöße Ihres Ausbildungsvertrages auffällig werden sollten (wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung), ist der Gesetzgeber mehr daran interessiert, dass Ausbildungen ordentlich abgeschlossen werden.
Betriebsräte, JAV-Mitglieder und Wahlvorstände
Arbeitnehmervertreter, d.h. etwa Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Kündigungsschutz sowohl bei ordentlichen, als auch bei außerordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber, jedoch mit unterschiedlichen Fristen, siehe § 15 Kündigungsschutzgesetz. Das gilt im Übrigen auch für Ersatzmitglieder, Kandidaten für die Betriebsratswahl und alle Mitglieder des Wahlvorstands.
Weitere Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz:
Auch zum Beispiel Personalräte, freiwillig Wehrdienstleistende und Arbeitnehmer in bestimmten Sonderrollen, wie Datenschutz-, Sicherheits- und Datenschutzbeauftragte, genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Noch mehr Wissenswertes zum Thema Kündigung und Sonderkündigung findet Ihr in unseren Arbeitsrechtseminaren, zum Beispiel Arbeitsrecht Teil 3.