Hat der AG das Arbeitszeugnis ausgestellt und übergeben, so hat er seine Verpflichtung erfüllt. Geht das Zeugnis dann verloren oder wird gestohlen, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung vom Arbeitnehmer selbst verschuldet ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die ersatzausstellung zugemutet werden kann.

Hessisches Landesarbeitsgericht,
Urteil vom 07.02.2011-16 Sa 1195/10


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