Der Arbeitgeber darf der Belegschaft, für die Zustimmung des Betriebsrat zu bestimmten Arbeitszeiten, eine freiwillige Zulage in Aussicht stellen.
Der BR wird allerdings, unzzulässig, in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, wenn der Arbeitgeber die Prämienmzahlung für längere Ladenöffnungszeiten
an die Voraussetzung knüpft, dass die zugrunde liegende befristete Betriebsvereinbarung unbefristet abgeschlossen wird.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010- 7TaBV 4/10