Betriebsratsmitglieder leisten ihre Betriebsratsarbeit während des Restmandats ohne Lohn (Gehalt / Entgelt). Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (BAG vom 6.5.2010 – 7 AZR 728/08). Betriebsratstätigkeit ist eine ehrenamtliche Arbeit und wird nur aufgrund der ausdrücklichen Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz (§ 37 BetrVG) vergütet. Dadurch kann das Betriebsratsmitglied allerdings nur Freistellung unter Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) verlangen. Während des Restmandats ist das Arbeitsverhältnis aber schon beende. Nach § 21 b BetrVG besteht ein Restmandat unter anderem im Falle einer Betriebsstilllegung, damit die zum Zeitpunkt der Stilllegung im Amt befindlichen Betriebsratsmitglieder die noch anfallenden Beteiligungsrechte, wie zum Beispiel bei Interessenausgleich und Sozialplan, wahrnehmen können. Das BAG lehnte die von den Betriebsräten geltend gemachte Bezahlung von 30.000 Euro ab. Die Betriebsratsmitglieder mussten am Ende das doch zeitlich erhebliche Engagement also als “Freizeitopfer” verbuchen.
BAG, Urt. v. 05.05.2010 – 7 AZR 728/08] |