Anspruch Weihnachtsgeld

Die Gehaltsabrechnung im November ist für zahlreiche Mitarbeiter die schönste: Mit dem Novembergehalt erhalten sie das Weihnachtsgeld. Leider ranken sich um ebendiese Sonderzahlung noch einige Mythen. Wir untersuchen jene Mythen und widmen uns ebenso der Frage, wie der Betriebsrat hier aktiv werden kann.

 

Weihnachtsgeld für Alle

Bekommen sämtliche Mitarbeiter Weihnachtsgeld, wie sieht es im Zuge Teilzeitbeschäftigten oder befristet aktiven Mitarbeitern aus? Teilzeitbeschäftigte Angestellter sind grundsätzlich gleichzustellen. Sie dürfen innerhalb der jener Ausprägung der Sonderzahlung nicht benachteiligt werden, ihnen steht die gleiche Leistung zu, wie den Vollzeit aktiven Kollegen (siehe ebenfalls § 5 Teilzeit und -Befristungsgesetz). Befristet tätige Arbeitnehmer werden meistens von Weihnachtsgeldzahlungen unmöglich, insbesondere wenn ihr Arbeitsvertrag vor dem Auszahlungszeitraum endet. Das BAG hat trotz alledem 2007 zu Gunsten eines befristet aktivierten Mitarbeiters entschieden (siehe BAG 10 AZR 261/06 vom 28.03.2007). Hintergrund: der Arbeitsvertrag stellte eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses in Aussicht und eine Sonderzahlung war darin festgelegt. Somit war es rechtens, die Zahlung für das laufende Anno zu realisieren, obwohl der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.

 

Einmal Weihnachtsgeld – immerwährend Weihnachtsgeld

Das ist nur zum Teil richtig. In den mehrheitlichen Arbeitsverträgen ist einstweilen geregelt, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, die turnusmäßig widerrufen werden kann. Mit diesem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entsteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er drei Jahre in Folge jene Sonderzahlung geleistet, ohne einen geeigneten Paragraph im Arbeitsvertrag verankert zu haben. Demnach gibt es also keinen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Anspruch ergibt sich bloß aus der oben beschriebenen betrieblichen Übung, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

 

Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Das ist nicht ganz reibungslos zu beantworten und hängt von manchen Faktoren ab. Soll das Weihnachtsgeld beispielsweise als übrige Entlohnung geleisteter Arbeit dienen, der Beschäftigter kündigt allerdings vor dem Zahlungszeitraum, in dieser Art kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht vollends verweigern. Letzten Endes hat der Angestellter sich in der Vergangenheit wenigstens eine anteilige Zahlung „verdient“. Rückzahlungsforderungen von Weihnachtsgeld sind ein bisschen glaubwürdig, wenn exemplarisch ein Stichtag festgelegt wurde. So lautet es in vielen vertraglichen Regelungen zum Weihnachtsgeld beispielsweise, dass das Weihnachtsgeld vor dem Ausscheiden aus dem Firmen bis zum 31. März des Folgejahres zurückgezahlt werden muss.

 

Und was kann der Betriebsrat tun?

Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat natürlich für die Zahlung von Weihnachtsgeld anwenden. Ob es abgesehen davon wirklich gezahlt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, kann eine Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Hier kann u.a. geregelt werden, zu welchem Vorsatz, unter welchen Erfordernisse oder in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird. Obendrein kann der Betriebsrat kontrollieren, ob der Arbeitgeber während der Zahlung von Weihnachtsgeld keine Mitarbeiter benachteiligt.

 

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