Gesetzesänderungen für Betriebsräte

BetrVG Änderungen 2017

Auf einen Blick!

Änderungen im BetrVG können zu drastischen Strafen führen

Die Änderungen des BetrVG sind in Kraft, insbesondere zur Arbeitnehmerüberlassung. Wir fassen die wichtigsten Fakten für Betriebsräte kompakt zusammen:

Die Sache mit der Höchstdauer

Nicht länger als höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate sollen Leiharbeitnehmer in dem entleihenden Betrieb beschäftigt sein. Wird innerhalb dieser 18 Monate die Entleihung für mindestens drei Monate und einen Tag unterbrochen (durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages), kann die gesamte Entleihdauer verlängert werden. So kann der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer für diese Unterbrechungsfrist z.B. durch einen anderen Leiharbeitnehmer ersetzen oder ihn übergangsweise in einem Tochterunternehmen unterbringen.

Ausnahmen bzgl. der Entleihdauer können auch durch einen Tarifvertrag der Branche in der der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, oder in Anlehnung an einen Tarifvertrag vereinbart werden.

Zu beachten bei Kennzeichnung und Dokumentation:

Verträge zwischen Leiharbeitsfirma und dem Entleiher müssen zwingend schriftlich festgehalten werden. Nach § 1 Absatz 1 Satz 5 & Satz 6 AÜG gilt: dieser Vertrag muss „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ genannt werden, der Name des Zeitarbeiters muss konkret benannt werden und der Vertrag muss vor seiner Arbeitsaufnahme geschlossen werden. Auch der sogenannten „Fallschirmlösung“ (Werkverträge zwischen Leihfirma und Entleiher als versteckte Arbeitnehmerüberlassungsverträge) wird durch die neue Kennzeichnungspflicht nun ein Riegel vorgeschoben. Vorsicht: wer die neuen Regelungen zu Kennzeichnung und Dokumentation missachtet, dem drohen hohe Geldstrafen!

Regelungen zu „Gleiche Arbeit – gleicher Lohn“ (Equal Pay)

Grundsätzlich gilt: Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft müssen das gleiche Arbeitsentgelt erhalten. Nach § 8 Absatz 4 AÜG kann jedoch in einem Tarifvertrag eine abweichende Regelung über die ersten neun Monate getroffen werden. In absoluten Ausnahmefällen, jedoch höchstens für eine Dauer von 15 Monaten, kann diese Dauer verlängert werden. Wer sich als Leiharbeitsdienstleister dieser Regelung widersetzt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe von bis zum 500.000 EUR, sondern auch seine Betriebserlaubnis

Leiharbeiter und Betriebsrat

Durch Erweiterung des BetrVG § 80, Abs. 2 ist der Betriebsrat vor dem Einsatz von Leiharbeitskräften genau über den zeitlichen Umfang, die konkreten Aufgaben und den Arbeitsort zu informieren. Leiharbeiter sind gemäß § 14 AÜG zu berücksichtigen, wenn es um die Rechte zur Mitbestimmung geht. Achtung: sollen sie für die Berechnung von Schwellenwerten hinsichtlich der Mitbestimmung berücksichtigt werden, müssen sie mindestens 6 Monate und 1 Tag im Unternehmen beschäftigt sein.

Im Streikfall

Wir im entleihenden Unternehmen gestreikt, so darf ein Leiharbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich dort nicht eingesetzt werden, es sein denn, er führt Arbeiten aus, die von den streikenden Stamm-Kollegen normalerweise nicht ausgeübt werden.

Fazit: Die Rechte von Leiharbeitnehmern und deren Gleichstellung insbesondere zur Bezahlung werden gestärkt und die Chancen auf Übernahme steigen durch die Höchstentleihdauer. Harte Strafen sollen vor verdeckten Überlassungsverträgen schützen und Leiharbeiter können nicht mehr automatisch als Streikbrecher eingesetzt werden. Die Transparenz gegenüber dem Betriebsrat wird gestärkt. Leider noch nicht genug. Es gibt immer noch zu viele Ausnahmeregelungen.

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