§83 BetrVG, wer hat das Recht auf Einsicht in die Personalakte?

Einsicht in Personalakte

Kommentar zum Urteil

Die unten zu sehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass Arbeitnehmern aus § 83 BetrVG ein Recht auf Einsichtnahme in ihre Personalakte zusteht. Das gilt selbst dann wenn in einem Unternehmen kein Betriebsrat existiert. Sofern Arbeitnehmern sogar die Erlaubnis gegeben wird, die Personalakte vollständig zu kopieren, haben Arbeitnehmer  daraus kein Recht, dass ein Rechtsanwalt/anwältin bei der Akteneinsicht anwesend ist. Entschieden worden ist nicht, ob die Hinzuziehung von Anwälten erlaubt ist, sofern keine Kopien gefertigt werden dürfen. Wichtig ist jedoch, wenn es einen Betriebsrat gibt,  sollten Arbeitnehmer die Möglichkeit nutzen, ein Betriebsratsmitglied zur Akteneinsicht hinzuzuziehen. Denn das ist dann immer erlaubt.

Das Gerichtsverfahren Einsicht in die Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient. Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Entscheidung des BAG

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/16 des Bundesarbeitsgerichts, 12.07.2016).

Foto

https://pixabay.com/de/personalakte-human-resources-datei-28116/


Bitte diesen Artikel teilen: